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Neuerungen beim Reisepass für Minderjährige

Seit dem 25.11.2009 sind neue Bestimmungen für die Reisepässe der minderjährigen Kinder in Kraft getreten. Auch für Kinder muss man ab jetzt einen Einzelpass beantragen, minderjährige Kinder dürfen nicht mehr in die Reisepässe der Eltern bzw. des Vormunds oder eines anderen dazu ermächtigten Reisebegleiters eingetragen werden.

Die neuen Bestimmungen werden nur für die neuen Anträge angewendet, die bisher ausgestellten Reisepässe sind von den neuen Bestimmungen nicht betroffen. Sie sind gültig bis zum Verfallsdatum des Passes.

Die Neuheit wurde mit der Verabschiedung der neuen Gesetzesverordnung Nr. 135/2009 zur Anpassung an die EU Regelung Nr. 444/2009 eingeführt. Die Verordnung sieht die Pflicht der Ausstellung eines Einzelpasses vor und das nach dem Grundsatz „Eine Person – ein Pass“ unabhängig vom Alter des Antragstellers.

Alle geltenden Bestimmungen über den Kollektivpass und über die Geburtsurkunde zur Ausreise von Minderjährigen bleiben unverändert.

Gemäß der o.a. EU Regelung ist auch die Gültigkeitsdauer der neuen Reisepässe für minderjährige Kinder je nach dem Alter verändert worden und zwar:

  • Kinder unter drei Jahren: 3 Jahre gültig
  • Kinder im Alter von 3 bis 18 Jahre: 5 Jahre gültig

Kinder unter 14 Jahren (nicht mehr nur bis zum 10 Lebensjahr) können bei Grenzübertritt einen Pass nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. Vormunds reisen.

Die neuen Bestimmungen wurden zur Bekämpfung der Kindesentführungen, insbesondere bei getrennten Eltern, aber auch zur Bekämpfung des Menschenhandels mit Minderjährigen erlassen.

Dadurch wird mehr Schutz für die Identität des einzelnen Bürgers gewährleistet und demzufolge mehr Sicherheit für die reisende Kinder.

23.12.2009