- Die Gemeinde St. Pankraz hat mit Ratsbeschluss Nr. 3 vom 06.03.2023 die geltende Verordnung zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) genehmigt. Mit Ratsbeschluss Nr. 4 vom 06.03.2023 wurden die Hebesätze und Freibeträge ab 01.01.2023 genehmigt.
- Für die Berechnung der Steuerschuld wird der Katasterwert der Immobilien, wie aus dem Katasteramt ersichtlich hergenommen. Bei den Hauptwohnungen gibt es nach wie vor einen gesetzlichen Freibetrag, der mit Beschluss des Gemeinderates beliebig erhöht werden kann. Für die restlichen Immobilien gibt es jeweils einen ordentlichen Hebesatz, der ebenfalls mittels Gemeinderatsbeschluss, im Rahmen der vom Landesgesetz vorgegebenen Richtlinien, erhöht oder herabgesetzt werden kann.
- Einzahlung der Gemeindeimmobiliensteuer: Akonto innerhalb 17. Juni 2024 und Saldo innerhalb 16. Dezember 2024
Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.
Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Derselbe Steuersatz und Freibetrag wird auch für die Wohnungen von Senioren und von Menschen mit Behinderung angewandt, welche ihren Wohnsitz in Alters- oder Pflegeheimen verlegt haben und die Wohnung nicht vermietet haben.
Der Hauptwohnung gleichgestellt sind auch Wohnungen von Personen, welche aufgrund der ihnen gewährten Pflegeauszeit, ihren Wohnsitz zu Pflegepersonen velegt haben.
Betriebswohnungen: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber des Unternehmens (oder ein/e Gesellschafter/in) samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wichtig – Es ist bei der Gemeinde die entsprechende Ersatzerklärung zu hinterlegen!)
HEBESATZ 2024 = 0,40%
FREIBETRAG 2024 = 721,88 Euro
sind Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) außer D/5 (Banken und Versicherungen).
HEBESATZ 2024 = 0,46%
Gebäude samt Zubehör, welche für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des L.G. Nr. 07/2008 genutzt werden.
HEBESATZ 2024 = 0,20%
sind Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen.
HEBESATZ 2024 = 0,20%
Gilt für Wohnungen samt Zubehör, die an Verwandte jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen und gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Wichtig - es ist in der Gemeinde die entsprechende Ersatzerklärung zu hinterlegen, außer die Erklärung wurde bereits in Vergangenheit für die ICI eingereicht. Sollte dies der Fall sein, dann hat die Dokumentation nach wie vor ihre Gültigkeit!)
HEBESATZ 2023 = 0,60%
Für Baugründe gilt folgender ordentlicher Hebesatz:
HEBESATZ 2023 = 0,76%
Gilt für Wohnungen und deren Zubehör, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der/die Mieter/in dort seinen/Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Wichtig - Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages!)
HEBESATZ 2024 = 0,66%
Wohnungen die zur Verfügung stehen unterliegen einem erhöhten Steuersatz.
HEBESATZ 2024 = 0,86%
- Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle von mündlich abgeschlossenen unentgeltlichen Leihvertrag. Für diese Immobilie gilt der ordentliche Hebesatz von 0,76%.
- Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle eines mündlich abgeschlossenen unentgeltlichen Leihvertrages. Für diese Immobilie gilt der ordentliche Hebesatz von 0,76%.
- Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin des Unternehmens, auch als Gesellschafter/Gesellschafterin desselben, samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung. - Miteigentumswohnungen, in denen ein Miteigentümer/eine Miteigentümerin den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Wohnungen, in denen der Inhaber/die Inhaberin des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden.
- Hauptwohnungen, welche aufgrund eines Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes im Besitz von Senioren/Seniorinnen oder behinderten Menschen sind, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz zu Verwandten verlegen müssen, von welchen sie gepflegt werden, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet. Voraussetzung für die Nichtanwendung der Steuererhöhung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung.
Gebäude, die vorwiegend zur Vemietung von Ferienzimmern oder möbilierten Ferienwohnungen im Sinne des LG 12/1995 verwendet werden mit einem Auslasungsgrad von 25%.
HEBESATZ 2024 = 0,20%
Ernennung des GIS-Verantwortlichen - Gemeindeausschussbeschluss Nr. 184 vom 25.06.2014
Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)
Gemeindeimmobiliensteuer (GIS): Festlegung der Hebesätze und des Freibetrages ab 01.01.2023
Ersatzerklärung Dienstwohnung
Ersatzerklärung Höfegesetz Wohnrecht
Ersatzerklärung unentgeltliche Nutzungsleihe
Ersatzerklärung Residence Kategorie A
Ersatzerklärung Erlöschen erklärter Tatbestände
Ersatzerklärung Pflege bei Verwandten
Ersatzerklärung Verlegung Wohnsitz von Hauptwohnung - Pflegeeinstufung und Invalidität GIS